Die Satzung der Schulstiftung


Am 15. Januar 2007 hat der Rat der Landeskirche die nachfolgende Verfassung der Schulstiftung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck errichtet eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Schulstiftung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck" mit Sitz in Kassel. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinn des § 20 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2002.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der von der Landeskirche in Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags an der Jugend zu leistenden Arbeit in Schulen evangelischer Trägerschaft.
(2)Der Stiftungszweck soll in erster Linie durch finanzielle Zuschüsse gefördert werden.
Zuschüsse zu den allgemeinen Personal- und Sachkosten der kirchlichen Schulen dürfen nur geleistet werden, sofern die Finanzierung anderweitig nicht möglich ist.>br>
(3) Auf die Gewährung der jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird bei ihrer Gründung mit einem Stiftungskapital von 1,5 Mio. Euro ausgestattet. Das Stiftungskapital kann durch Aufstockung seitens der Landeskirche sowie durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.
(2) Das Stiftungskapital ist in seinem Bestand zu erhalten. Erträgnisse des Stiftungskapitals dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Stiftung kann Erträgnisse einer Rücklage zuführen, soweit dies zur nachhaltigen Erfüllung der verfassungsmäßigen Zwecke erforderlich ist.

§ 4 Zustiftungen

(1) Die Stiftung ist ermächtigt und berechtigt Zustiftungen anzunehmen und dem Grundvermögen zuzuführen.
(2) Eine Zustiftung liegt nur vor, wenn der Zustifter die Zustiftung ausschließlich dem Zweck der Stiftung nach § 2 unterwirft.

§ 5 Organe

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ausschließlich Ersatz ihrer notwendigen Reisekosten und nachgewiesenen Auslagen.

§ 6 Mitgliederzahl, Amtszeit des Vorstands

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören der für die Bildung zuständige Dezernent des Landeskirchenamtes sowie vier weitere vom Rat der Landeskirche zu berufende Mitglieder an, unter denen zwei hauptamtliche Pädagogen sein müssen. Ein Mitglied soll dem Rat der Landeskirche angehören und weder im haupt- noch nebenamtlichen kirchlichen Dienst stehen.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied. (3) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf sechs Jahre berufen. Die Mitgliedschaft des für Bildung zuständigen Dezernenten erlischt mit Beendigung dieser Dienststellung. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine/n Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand nimmt die Aufgaben gemäß § 2 der Verfassung wahr und entscheidet über die Vergabe von Mitteln, die der Stiftung aus Spenden, Zustiftungen, Kapitalerträgen oder sonstigen Erträgen zufließen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich Aufstellung des Jahresabschlusses, wobei er sich der Hilfe der Geschäftsführung und des Landeskirchenamtes bedienen kann,
b) die Überwachung der Geschäftsführung,
c) das Einwerben von Zustiftungen und Spenden,
d) der Erlass von Geschäftsordnungen für Vorstand und Geschäftsführung.
(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Zu Sitzungen des Vorstands lädt der/die Vorstandsvorsitzende mit einer Frist von 2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung ein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung wird im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Landeskirche bestellt.
(2) Der Geschäftsführung obliegt die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung und der Öffentlichkeitsarbeit, soweit sie der Vorstand nicht selbst wahrnimmt, nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien.
(3) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 9 Haushaltsjahr und Prüfung

(1) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche hat die Prüfung des Jahresabschlusses der Stiftung vorzunehmen. Die ordnungsgemäße Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsaufsicht jeweils zum Mai des Folgejahres vorzulegen.

§ 10 Verfassungsänderungen, Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen der Verfassung beschließt der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner verfassungsmäßigen Mitglieder. Änderungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Rates der Landeskirche. Bei Änderungen des Stiftungszwecks ist die Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht einzuholen.
(2) Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Rates der Landeskirche und der Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsaufsicht. Das Vermögen der Stiftung fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 der Stiftungsverfassung verwendet.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt.

§ 12 Inkrafttreten

Die Verfassung tritt am Tage der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsaufsicht in Kraft. Sie wird im kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.